AGB
impact consult & project gmbh
1. ALLGEMEINES
Für sämtliche Geschäfte zwischen impact consult & project gmbh (kurz „impact“) und den Geschäftspartnern gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen". Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von impact ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
Die Angebote der impact sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Antrag zwei Wochen ab Eingang in der impact gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der impact als angenommen, sofern impact nicht - etwa durch tätig werden auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
3. LEISTUNG UND HONORAR
Wenn nicht anders vereinbart, entsteht der Honoraranspruch der impact für jede einzelne abgrenzbare Leistung, sobald diese erbracht wurde. Impact ist zur Deckung ihres Aufwandes berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verfangen.
Alle Leistungen der impact, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlehnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der impact.
Kostenvoranschläge der impact sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der impact schriftlich veranschlagten, um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird impact den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Für alle Arbeiten der impact, die aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nicht zur Ausführung gelangen, gebührt impact eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dgl. sind vielmehr unverzüglich der impact zurückzustellen.
Soweit der Kunde die Durchführung einzelner Projekte und Maßnahmen storniert, die auf der genehmigten Konzeption basieren, ist er verpflichtet, impact von allen Dritten gegenüber bereits eingegangen Verbindlichkeiten freizustellen und impact alle Verluste zu ersetzen, die sich aus solchen Projekten oder Maßnahmen aufgrund des Abbruchs oder der Änderung ergeben. Impact hat bei Stornierung durch den Kunden Anspruch auf 50 % des im Kostenvoranschlag vereinbarten Betrages.
4. PRÄSENTATIONEN
Die Einladung des Geschäftspartners, eine Präsentation zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der bei erbrachter Leistung einen Anspruch auf angemessene Vergütung der Präsentation begründet, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht.
Für die Teilnahme an Präsentationen steht impact ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der impact für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält impact nach der Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen und die daraus entstehenden Rechte - insbesondere gilt das für die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt bei impact. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form, auch immer - weiter zu nutzen; die
Unterlagen sind vielmehr unverzüglich impact zurückzustellen.
Werden die, im Zuge einer Präsentation, eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in für den Kunden gestalteten Werbemitteln verwertet, also kein Auftrag erteilt, so ist impact berechtigt,-die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der impact nicht zulässig.
5. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERSCHUTZ
Alle Leistungen der impact und alle Rechte daran, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale grundsätzlich bei impact und können von dieser jederzeit - insbesondere bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages - zurückverlangt werden.
Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang (projekt- und medienspezifisch). Grundlage ist der bei Vertragsschluss vom Kunden erkennbar gemachte Zweck. Ohne anderweitige Vereinbarung mit impact darf der Kunde die Leistungen der impact nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die vereinbarte Dauer nutzen.
Änderungen von Leistungen der impact durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der impact und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Ohne die Zustimmung der impact dürfen Arbeiten weder im Original noch bei der Reproduktion vom Kunden verändert werden.
Impact ist nicht verpflichtet, Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat impact dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der impact geändert werden.
Über die Rechte verwendeter Materialien Dritter (Illustratoren, Bildagenturen, Fotografen, Programmierer, ...) wird der Kunde informiert und dieser übernimmt mit Freigabe und Bezahlung die Haftung gegenüber Dritten.
Für die Nutzung von Leistungen der impact, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist die Zustimmung der impact erforderlich. Für eine solche steht der impact und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu (40 % der Entwurfskosten).
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der impact.
6. GENEHMIGUNG
Alle Leistungen der impact (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbausdrucke) sind vor dem Produktionstermin vom Kunden zu überprüfen und freizugeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.1.RECHTSPRÜFUNG
Die Überprüfung der Schutz- und Wettbewerbsfähigkeit von Markennamen, Markenzeichen oder Verpackungen sowie die wettbewerbsrechtliche Überprüfung der vom Auftraggeber beauftragten Designarbeiten und Werbemaßnahmen (wie Z.B. Anzeigen, Prospekte, Mailings) obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Diese Überprüfungen können bei impact unter Hinzuziehung eines Fachanwaltes gegen Entgelt in Auftrag gegeben werden.
7. PRODUKTION
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, impact auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und impact von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Der Geschäftspartner versichert, dass er zur Verwertung aller von ihm übergebenen Unterlagen und Daten berechtigt ist. Für die Fehlerhaftigkeit der überlassenen Informationen und Daten ist der Kunde verantwortlich.
Die Produktionsüberwachung durch impact erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei der Übernähme der Produktionsüberwachung ist impact berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben der Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
Impact ist berechtigt, Belegexemplare der erstellten Werbemittel zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden, soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.
8. ZAHLUNG/HONORAR
Die Forderungen der impact sind prompt, netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der impact.
Ab einem Auftragsvolumen von € 500,- gilt, wenn nicht gesondert vereinbart, folgende Zahlungsbedingung: 50 % sofort und abzugsfrei bei Auftragserteilung, 50 % sofort und abzugsfrei nach erbrachter Leistung. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
Alle Leistungen der impact, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der impact erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist impact berechtigt, nach Erbringung jeder einzelnen Einheit oder Leistung, eine Rechnung zu legen.
Aufträge an Dritte erteilt impact im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die gestellten Rechnungen werden von der impact auf die Richtigkeit der ausgewiesenen Lieferung oder Leistung geprüft und zur direkten Bezahlung an den Kunden weitergeleitet.
Impact übernimmt auf besonderen Auftrag des Kunden bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte den Zahlungsdienst und leitet die Kosten später in Sammelrechnungen an den Kunden weiter.
Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a. als vereinbart. Weiteres verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der impact die entstehenden Mahn-und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden kann impact sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiteres ist impact nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält impact für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern.
Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen der impact aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der impact schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
9. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von 10 Tagen nach Leistung durch impact schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der impact beruhen.
10. HAFTUNG
Für Fehler, die bei der Datenübertragung durch die Post oder auf elektronischem Wege entstehen und die für impact im laufenden Betrieb nicht erkennbar sind, übernimmt impact keine Haftung bzw. Gewährleistung. Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung.
Materialien, die der Kunde für Entwurf und Produktion bzw. Umsetzung beistellt, werden nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig gelesen bzw. überprüft. Impact übernimmt jedoch keine Haftung für fehlerhaftes Material seitens des Auftraggebers.
Mit der Genehmigung von Entwürfen und der Reinausführung durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinausführungen entfällt jede Haftung der impact.
Für Wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet impact nicht.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass er zur Weitergabe, Verwendung und Vervielfältigung der benötigten und von ihm beigestellten Materialien und Unterlagen (Bilder, Grafiken, Texte, u.a.) berechtigt ist.
11. ANZUWENDENDES RECHT
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und impact ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist der Sitz der impact.
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen impact und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der impact örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
KONTAKT:
impact consult & project gmbh
Atelier für modernes Marktmanagement
Vertrieb – Marketing – Projekt
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